Beratungspunkt Apotheke - Der Beipackzettel

Sie fragen sich, wie die vielfältigen Informationen der Packungsbeilage eines Arzneimittels zu verstehen sind. Dieser Text enthält wichtige Erläuterungen und Informationen.

Die Packungsbeilage, auch Beipackzettel genannt, ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Es ist auch vorgeschrieben, welche Informationen darin enthalten sein müssen:

  1. Name des pharmazeutischen Unternehmers
  2. Bezeichnung des Arzneimittels
  3. Wirksame Bestandteile
  4. Anwendungsgebiete
  5. Gegenanzeigen
  6. Nebenwirkungen
  7. Wechselwirkungen mit anderen Mitteln
  8. Art und Dauer der Anwendung
  9. Verfalldatum oder Aufbrauchfrist
10. Der Hinweis "Für Kinder unzugänglich aufbewahren"

Einige dieser Punkte wollen wir kurz erläutern, weil sie beim Laien immer wieder für Verunsicherung sorgen. In einigen Fällen reicht die Verunsicherung so weit, dass der Patient das verordnete Medikament überhaupt nicht einnimmt. Auf jeden Fall sollten Sie den Beipackzettel ganz durchlesen, und bei Fragen wenden Sie sich einfach an uns, die Fachleute in Arzneimittelfragen.

Manche Menschen erschrecken schon, wenn sie die Liste der Anwendungsgebiete sehen. Diese Liste ist nur eine Aufzählung der Krankheiten, gegen die das verordnete Medikament wirksam ist. Die Verordnung des Arzneimittels bedeutet nicht, dass der Arzt all diese Erkrankungen bei Ihnen festgestellt hat.

Mit Aufmerksamkeit sollten Sie die Gegenanzeigen studieren. Unter Gegenanzeigen versteht man Erkrankungen oder andere Umstände, die verbieten, das Mittel einzusetzen. Wegen dieser Kontraindikationen ist es wichtig, dass Sie den Arzt über alle Krankheiten informieren, an denen Sie leiden oder gelitten haben. Das gilt auch, wenn Sie sich von uns ein Medikament empfehlen lassen.

Das Fremdwort für Gegenanzeigen lautet Kontraindikationen. Der Fachmann unterscheidet relative und absolute Kontraindikationen. Eine relative Kontraindikation bedeutet einen Begleitumstand, eine Erkrankung, bei der sich die Verwendung des Mittels zwar ungünstig auswirken kann, wo aber der Arzt in einem besonderen Fall das Medikament verordnen kann, zum Beispiel wenn das betreffende Medikament das einzige ist, das bei einer lebensbedrohenden Erkrankung wirkt. Über diese relativen Kontraindikationen kann sich also der Arzt nach reiflicher Überlegung hinwegsetzen, wenn andernfalls ein schlimmerer Schaden für den Patienten droht.

Eine absolute Kontraindikation verbietet dagegen den Einsatz des Mittels unter allen Umständen.

Zum Thema Wechselwirkungen mit anderen Mitteln haben wir einen speziellen Beratungstext vorrätig, den Sie gerne von uns erhalten können. Dieser Teil der Packungsbeilage wendet sich meistens an den Arzt oder den Apotheker, der Ihnen die Zusammenhänge gerne erläutern wird.

Die meisten Sorgen machen sich viele Patienten über die im Beipackzettel aufgelisteten Nebenwirkungen. Einer Umfrage zufolge hält die lange Liste viele Patienten sogar davon ab, das Medikament einzunehmen. Der Schaden für die Gesundheit der Patienten, der durch diese „non-compliance“   (Nicht-Akzeptanz) entsteht, lässt sich nicht abschätzen.

Der Hersteller ist verpflichtet, alle Nebenwirkungen eines Arzneimittels zu nennen, die jemals während der Erprobung oder während der Anwendung durch den Patienten vorgekommen sind. Unabhängig davon, wie häufig sie auftreten und wie schwerwiegend sie sind. In der Aufzählung der Nebenwirkungen werden diese in erster Linie nach den betroffenen Organsystemen und in zweiter Linie nach ihrer Schwere geordnet. Eine Beurteilung der Häufigkeit ist durch bestimmte Formulierungen möglich, die sich in den letzten Jahren durchgesetzt haben.

Dabei bedeutet:
"HÄUFIG": Die Nebenwirkung kommt bei mehr als jedem zehnten Patienten vor.
"GELEGENTLICH": Die Nebenwirkung kommt bei jedem zehnten bis hundertsten Patienten vor.
"SELTEN": Die Nebenwirkung kommt seltener als in einem von hundert Fällen vor.
Spricht der Beipackzettel von "Einzelfällen", dann ist die Nebenwirkung so selten, dass keine exakte Häufigkeit genannt werden kann.

Nebenwirkungen müssen nicht unbedingt auftreten. So reizt das Schmerzmittel Acetylsalicylsäure (z.B Aspirin) nicht bei jedem Menschen den Magen, wenn es nur gelegentlich eingenommen wird. Menschen, die zu Magenbeschwerden neigen, sollten sich aber ein anderes Schmerzmittel empfehlen lassen.

Ungünstig kann es sein, wenn Sie nach der Lektüre der Packungsbeilage förmlich auf die Nebenwirkungen warten. Wenn Sie zu intensiv in sich hineinhorchen, dann kann es leichter sein, dass sie eine unerwünschte Arzneiwirkung an sich beobachten.

Im Beipackzettel wird immer eine bestimmte Dosierung und Art der Anwendung empfohlen. An diese Empfehlung sollten Sie sich halten, soweit Ihnen der Arzt nichts anderes gesagt hat. Beispielsweise kann es nötig sein, dass der Arzt bei eingeschränkter Nierenfunktion die Dosierung eines Medikaments verringert, weil der Körper den Wirkstoff langsamer ausscheidet als im Normalfall. Weiterhin wird auch erklärt, ob das Medikament zu einer Mahlzeit oder unabhängig von Nahrungsmitteln eingenommen wird. Halten Sie sich an diese Empfehlung, denn die Aufnahme des Wirkstoffs in den Körper kann von Nahrungsmitteln beeinflusst werden.

Der Beipackzettel enthält auch, ebenso wie die Verpackung, die Angabe des Haltbarkeitsdatums. Arzneimittel mit abgelaufenem Haltbarkeitsdatum dürfen nicht mehr angewendet werden.

Der Hinweis "Für Kinder unzugänglich aufbewahren" bedeutet, dass man das Arzneimittel wegschließen sollte, am besten in der Hausapotheke. Verstecken oder Hochlagern reicht nicht aus. Kinder finden auch sorgsam Verstecktes, und beim Erreichen hochgelagerter Sachen sind sie oft erstaunlich zielstrebig. Außerdem liegt für ein Kind der Eindruck nahe, bei den hochgelagerten Tabletten müsse es sich um eine Leckerei handeln, genauso wie bei der hochgelagerten Schokolade. In diesem Fall kann es zu lebensgefährlichen Vergiftungen kommen.

Wir hoffen, wir konnten mit diesen Informationen dem Beipackzettel ein wenig von seinem "Schrecken" nehmen und Ihnen helfen, die Gebrauchsinformation zu Ihrem Nutzen zu verstehen. Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Nutzen Sie den „Beratungspunkt Apotheke“, den sie bei Bestellungen über den Versandhandel nicht haben. Wir sind immer für Sie da – und dazu noch kostenlos.

Viele weitere Service-Leistungen können Sie nur in der öffentlichen Apotheke in Anspruch nehmen. Wir wollen auch in Zukunft für Sie da sein. Unterstützen Sie uns dabei!

Fragen Sie uns - Wir beraten Sie gerne!



Letzte Aktualisierung am 30.12.2008