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Sie fragen sich, wie die vielfältigen Informationen der
Packungsbeilage eines Arzneimittels zu verstehen sind. Dieser Text
enthält wichtige Erläuterungen und Informationen.
Die Packungsbeilage, auch Beipackzettel genannt, ist vom Gesetzgeber
vorgeschrieben. Es ist auch vorgeschrieben, welche Informationen darin enthalten
sein müssen:
1. Name des pharmazeutischen Unternehmers 2. Bezeichnung des
Arzneimittels 3. Wirksame Bestandteile 4.
Anwendungsgebiete 5. Gegenanzeigen 6.
Nebenwirkungen 7. Wechselwirkungen mit anderen Mitteln 8.
Art und Dauer der Anwendung 9. Verfalldatum oder Aufbrauchfrist 10.
Der Hinweis "Für Kinder unzugänglich aufbewahren"
Einige dieser Punkte wollen wir kurz erläutern, weil sie beim Laien immer
wieder für Verunsicherung sorgen. In einigen Fällen reicht die Verunsicherung so
weit, dass der Patient das verordnete Medikament überhaupt nicht einnimmt. Auf
jeden Fall sollten Sie den Beipackzettel ganz durchlesen, und bei Fragen wenden
Sie sich einfach an uns, die Fachleute in Arzneimittelfragen.
Manche Menschen erschrecken schon, wenn sie die Liste der Anwendungsgebiete
sehen. Diese Liste ist nur eine Aufzählung der Krankheiten, gegen die das
verordnete Medikament wirksam ist. Die Verordnung des Arzneimittels bedeutet
nicht, dass der Arzt all diese Erkrankungen bei Ihnen festgestellt hat.
Mit Aufmerksamkeit sollten Sie die Gegenanzeigen studieren. Unter
Gegenanzeigen versteht man Erkrankungen oder andere Umstände, die verbieten, das
Mittel einzusetzen. Wegen dieser Kontraindikationen ist es wichtig, dass
Sie den Arzt über alle Krankheiten informieren, an denen Sie leiden oder
gelitten haben. Das gilt auch, wenn Sie sich von uns ein Medikament empfehlen
lassen.
Das Fremdwort für Gegenanzeigen lautet Kontraindikationen. Der Fachmann
unterscheidet relative und absolute Kontraindikationen. Eine relative
Kontraindikation bedeutet einen Begleitumstand, eine Erkrankung, bei der sich
die Verwendung des Mittels zwar ungünstig auswirken kann, wo aber der Arzt in
einem besonderen Fall das Medikament verordnen kann, zum Beispiel wenn das
betreffende Medikament das einzige ist, das bei einer lebensbedrohenden
Erkrankung wirkt. Über diese relativen Kontraindikationen kann sich also der
Arzt nach reiflicher Überlegung hinwegsetzen, wenn andernfalls ein schlimmerer
Schaden für den Patienten droht.
Eine absolute Kontraindikation verbietet dagegen den Einsatz des Mittels
unter allen Umständen.
Zum Thema Wechselwirkungen mit anderen Mitteln haben wir einen
speziellen Beratungstext vorrätig, den Sie gerne von uns erhalten können. Dieser
Teil der Packungsbeilage wendet sich meistens an den Arzt oder den Apotheker,
der Ihnen die Zusammenhänge gerne erläutern wird.
Die meisten Sorgen machen sich viele Patienten über die im Beipackzettel
aufgelisteten Nebenwirkungen. Einer Umfrage zufolge hält die lange Liste
viele Patienten sogar davon ab, das Medikament einzunehmen. Der Schaden für die
Gesundheit der Patienten, der durch diese „non-compliance“
(Nicht-Akzeptanz) entsteht, lässt sich nicht abschätzen.
Der Hersteller ist verpflichtet, alle Nebenwirkungen eines Arzneimittels zu
nennen, die jemals während der Erprobung oder während der Anwendung durch den
Patienten vorgekommen sind. Unabhängig davon, wie häufig sie auftreten und wie
schwerwiegend sie sind. In der Aufzählung der Nebenwirkungen werden diese in
erster Linie nach den betroffenen Organsystemen und in zweiter Linie nach ihrer
Schwere geordnet. Eine Beurteilung der Häufigkeit ist durch bestimmte
Formulierungen möglich, die sich in den letzten Jahren durchgesetzt haben.
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Dabei bedeutet: "HÄUFIG": Die Nebenwirkung kommt bei mehr als jedem
zehnten Patienten vor. "GELEGENTLICH": Die Nebenwirkung kommt bei jedem
zehnten bis hundertsten Patienten vor. "SELTEN": Die Nebenwirkung kommt
seltener als in einem von hundert Fällen vor. Spricht der Beipackzettel von
"Einzelfällen", dann ist die Nebenwirkung so selten, dass keine exakte
Häufigkeit genannt werden kann.
Nebenwirkungen müssen nicht unbedingt auftreten. So reizt das Schmerzmittel
Acetylsalicylsäure (z.B Aspirin) nicht bei jedem Menschen den Magen, wenn es nur
gelegentlich eingenommen wird. Menschen, die zu Magenbeschwerden neigen, sollten
sich aber ein anderes Schmerzmittel empfehlen lassen.
Ungünstig kann es sein, wenn Sie nach der Lektüre der Packungsbeilage
förmlich auf die Nebenwirkungen warten. Wenn Sie zu intensiv in sich
hineinhorchen, dann kann es leichter sein, dass sie eine unerwünschte
Arzneiwirkung an sich beobachten.
Im Beipackzettel wird immer eine bestimmte Dosierung und Art der
Anwendung empfohlen. An diese Empfehlung sollten Sie sich halten, soweit
Ihnen der Arzt nichts anderes gesagt hat. Beispielsweise kann es nötig sein,
dass der Arzt bei eingeschränkter Nierenfunktion die Dosierung eines Medikaments
verringert, weil der Körper den Wirkstoff langsamer ausscheidet als im
Normalfall. Weiterhin wird auch erklärt, ob das Medikament zu einer Mahlzeit
oder unabhängig von Nahrungsmitteln eingenommen wird. Halten Sie sich an diese
Empfehlung, denn die Aufnahme des Wirkstoffs in den Körper kann von
Nahrungsmitteln beeinflusst werden.
Der Beipackzettel enthält auch, ebenso wie die Verpackung, die Angabe des
Haltbarkeitsdatums. Arzneimittel mit abgelaufenem Haltbarkeitsdatum
dürfen nicht mehr angewendet werden.
Der Hinweis "Für Kinder unzugänglich aufbewahren" bedeutet, dass man das
Arzneimittel wegschließen sollte, am besten in der Hausapotheke. Verstecken oder
Hochlagern reicht nicht aus. Kinder finden auch sorgsam Verstecktes, und beim
Erreichen hochgelagerter Sachen sind sie oft erstaunlich zielstrebig. Außerdem
liegt für ein Kind der Eindruck nahe, bei den hochgelagerten Tabletten müsse es
sich um eine Leckerei handeln, genauso wie bei der hochgelagerten Schokolade. In
diesem Fall kann es zu lebensgefährlichen Vergiftungen kommen.
Wir hoffen, wir konnten mit diesen Informationen dem Beipackzettel ein wenig
von seinem "Schrecken" nehmen und Ihnen helfen, die Gebrauchsinformation zu
Ihrem Nutzen zu verstehen. Für weitere Fragen stehen wir gerne zur
Verfügung.
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